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  • Schumacher Packaging Gruppe

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schumacher Packaging Gruppe

§ 1 Vertragsabschluss
1. Lieferverträge werden vorbehaltlich abweichender individueller Vertragsabreden nur aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossen. Diese Bedingungen finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
2. Abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben nur
Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind.
3. Sämtliche Angebote sind freibleibend und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung. Die
Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.


§ 2 Ausführung der Lieferung
1. Die Versandgefahr trägt der Auftraggeber. Aufträge im Wert von weniger als 1.000,- €
werden unfrei ausgeliefert.
2. Der Auftragnehmer ist zu Mehr- oder Minderlieferungen in folgendem Umfang berechtigt:
Wellpappe bis 500 Stück ±20%, bis 3.000 Stück ±15%, über 3.000 Stück ±10%. Vollpappe
bis 5.000 Stück ±25%, bis 30.000 Stück ±20%, über 30.000 Stück ±10%. Berechnet wird
die gelieferte Menge.
3. Teillieferungen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den
Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig.
4. Werkzeuge, Klischees oder andere Hilfsmittel werden und verbleiben nach Beendigung
des Auftrags im Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie vom Auftraggeber oder in
seinem Auftrag und auf seine Kosten hergestellt worden sind. Fällige Rechnungen über
diese Gegenstände sind ohne Abzug vom Auftraggeber zu bezahlen. Der Auftragnehmer
ist insbesondere nicht zur Herausgabe oder zur Aufbewahrung nach Beendigung des
jeweiligen Auftrags verpflichtet. Er ist jedoch verpflichtet, die Gegenstände nur für Aufträge
des Auftraggebers zu verwenden. Spätestens zwei Jahre nach Beendigung des jeweiligen
Auftrags dürfen alle betroffenen Werkzeuge/Klischees und sonstigen Hilfsmittel aus
Lagerhaltungsgründen ohne weitere Ankündigung entsorgt werden.
5. Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an der bestellten
Ausstattung trägt der Auftraggeber. Soweit dem Auftragnehmer fremde Schutz- und
Urheberrechte bekannt sind, weist er den Auftraggeber darauf hin.


§ 3 Ladehilfsmittel & Verpackungsmaterial
1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 Verpackungsgesetz informieren wir Sie darüber, dass Hersteller
und Vertreiber von Transportverpackungen verpflichtet sind, gebrauchte, restentleerte
Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten
am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich
zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen.
Für Folien, Umreifungsbänder, Abdeckpappe und Kantenschutz gilt - abweichend von
vorstehendem Satz - die Ziffer 4 dieses § 3.
2. Die Ware wird an den Auftraggeber auf neuwertigen Paletten sowie mit Abdeckplatten
(nachfolgend Ladehilfsmittel genannt) geliefert, die im Eigentum des Auftragnehmers
stehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Übernahme der jeweils vom Auftragnehmer
empfangenen Ladehilfsmittel auf dem Versandbeleg zu quittieren und hält seine
Erfüllungsgehilfen hierzu an.
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren hiermit, dass der Auftraggeber dem
Auftragnehmer Ladehilfsmittel in gleicher Anzahl, Art und Güte wie die Ladehilfsmittel,
die er vom Auftragnehmer empfangen hat, unentgeltlich übergibt (Ersatz-Ladehilfsmittel)
und sich der Auftragnehmer verpflichtet solche Ersatz-Ladehilfsmittel unentgeltlich
anzunehmen. Erfüllungsort für die Übergabe der Ersatz-Ladehilfsmittel durch den
Auftraggeber und für die Annahme derselben durch den Auftragnehmer ist der Ort
der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers. Die Parteien sind sich hiermit
einig, dass das Eigentum an den Ersatz-Ladehilfsmitteln mit deren Übergabe auf den
Auftragnehmer übergeht. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Übergabe
der Ersatz-Ladehilfsmittel innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung seitens des
Auftragnehmers nicht oder nur zum Teil nach, ist der Auftraggeber insoweit zum Ersatz des
Neuwertes derjenigen Ladehilfsmittel für die der Auftraggeber - unter Verstoß gegen diese
Ziffer 2 - keine Ersatz-Ladehilfsmittel an den Auftragnehmer übergeben hat, verpflichtet.
3. Der Auftragnehmer führt auf Grundlage der Versandbelege ein Konto über die dem
Auftraggeber überlassenen Ladehilfsmittel, das für beide Parteien verbindliche Auskunft
über die an den Auftraggeber überlassenen Ladehilfsmittel gibt. Der Auftragnehmer
führt ferner jeweils ein Konto über die vom Auftragnehmer angenommenen Ersatz-
Ladehilfsmittel und über das, dem Auftraggeber gem. § 3 Ziffer 4 dieser AGBs übereignete
Verpackungsmaterial. Etwaige darüberhinausgehende gesetzliche Nachweis- und
Dokumentationspflichten bleiben hiervon unberührt.
4. Abweichend von § 3 Ziffer 1 dieser AGBs und gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 Verpackungsgesetz
vereinbaren die Parteien, dass das Eigentum an Folien, Umreifungsbändern, Abdeckpappe
und Kantenschutz (Verpackungsmaterial) mit Übergabe der Ware unentgeltlich an den
Auftraggeber übergeht und vom Auftraggeber nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes
einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen sind.
5. Verletzt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gemäß diesem § 3 stellt er den
Auftragnehmer auf erste Anforderung von allen Ansprüchen Dritter und von allen
Haftungen aus Verletzungen des Verpackungsgesetzes, die gegen den Auftragnehmer
deswegen geltend gemacht werden, frei und ersetzt dem Auftragnehmer sämtliche daraus
entstehende Schäden, es sei denn dem Auftraggeber liegt kein Verschulden zur Last.


§ 4 Abnahmeverzug des Auftraggebers
Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin
abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf
einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung
fordern.


§ 5 Lieferfrist
1. Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich
zugesagt wurden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme. Bei Änderung des bestätigten
Auftrags beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung.
3. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer
beginnend 14 Tage nach Anzeige der Lieferbereitschaft die ihm entstandenen Lagerkosten,
mindestens jedoch 1,- € pro Tag und Palette, auch bei Lagerung in einem seiner Werke
berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten; dem Auftraggeber ist der
Nachweis unbenommen, dass dem Auftragnehmer infolge der Verzögerung kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. In den in Ziffer 3. genannten Fällen ist der Auftragnehmer außerdem berechtigt, nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen
und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

§ 6 Höhere Gewalt
1. Falls durch Einwirkung höherer Gewalt die Ausführung des Auftrags verzögert wird, so
verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer
wird den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt unverzüglich
unterrichten. Im übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen.
2. Dauert die Störung länger als 6 Wochen, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu,
vom Vertrag zurückzutreten.


§ 7 Gewährleistung, Haftung
1. Beanstandungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8
Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich vorzubringen. Versteckte Mängel sind
spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.Das
Rügerecht für versteckte Mängel erlischt 2 Monate nach Eintreffen der Ware. Der Anzeige
über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen. Mängel eines
Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei
denn, dass es für den Auftraggeber unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu
akzeptieren.
2. Sollte die gelieferte Ware Mängel aufweisen, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl
als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz liefern. Erst wenn dies
wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht um nur unerhebliche
Mängel handelt, ist der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt
oder zur Minderung berechtigt; § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen
ihm nach Maßgabe von § 7 Ziffer 6. dieser Bedingungen zu.
3. Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten
Verwendungszweck haftet der Auftragnehmer nur nach entsprechender schriftlicher Garantie.
4. Für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere,
Klebung, Heftung, Farben und Druck übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
5. Im übrigen werden für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren
Abweichungen die vom Verband der Wellpappen-Industrie e.V., Hilpertstrasse 22, 64295
Darmstadt, herausgegebenen und beim Auftragnehmer vorliegenden Prüfkataloge für
Wellpappenschachteln sowie die DIN-Norm für Wellpappenverpackungen, alles in der jeweils
geltenden Fassung, zugrunde gelegt.
6. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie
wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Auftragnehmer
unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der
Auftragnehmer nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten),
jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
Macht der Auftraggeber im Falle eines leicht fahrlässigen Lieferverzugs des Auftragnehmers
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung geltend, so ist
dieser auf die Höhe der Mehrkosten eines vorzunehmenden Deckungskaufs - maximal aber auf
die Höhe des Auftragswertes - begrenzt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dem vorstehenden Absatz dieses § 7
Ziffer 6. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
- ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der
gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des
Auftragnehmers.

7. Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab
Gefahrübergang. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen von
Mängeln, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften,
bei der Übernahme von Beschaffungsrisiken, sowie bei der Verletzung von Personen gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen. §§ 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.


§ 8 Rechnungserteilung, Fälligkeit, Zahlung

1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise des Auftragnehmers ab
Lager oder Werk einschließlich Verladung und Verpackung. Sie verstehen sich ausschließlich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Soll die Ware mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss geliefert werden, haben die
Parteien eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren, wenn sich in der Zwischenzeit
die Kalkulationsgrundlage des Auftragnehmers nachweisbar ändert, insbesondere wenn die
Rohstoffpreise steigen.

2. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto
oder innerhalb von 30 Tagen netto.

3. Die Zahlung hat bar zu erfolgen oder durch Scheck, Bank- oder Postüberweisung. Soweit
Wechsel vereinbarungsgemäß in Zahlung gegeben werden, müssen sie bankfähig sein.
Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu
tragen. Wechselzahlungen berechtigen nicht zum Abzug eines Skontos. Wechsel werden nur
zahlungshalber entgegengenommen.

 

§ 9 Zahlungsverzug
1. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen
Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.

2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bis zur Begleichung der fälligen
Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem
Vertrag verpflichtet.

3. Ist der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug oder liegen Umstände vor,
die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse und/oder seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist der Auftragnehmer
nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, für ausgeführte Lieferungen
sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach seiner Wahl Vorauskasse oder Zahlung
bei Lieferung zu verlangen. Alternativ kann der Auftragnehmer die Stellung banküblicher
Sicherheiten verlangen.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl von den mit dem Auftraggeber
geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu
verlangen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang
einer berechtigten Mahnung geleistet hat.

5. Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber sich
durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder auf sonstige Weise für zahlungsunfähig
erklärt.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
Eigentum des Auftragnehmers.

2. Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Auftraggebers aus, die gelieferte Ware im
Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten
und zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.

3. Wird die gelieferte Ware als Packmittel verwendet oder als Packstoff weiterverarbeitet, so erlischt
das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder
Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu
den verpackten Waren bzw. zu den hergestellten Verpackungen.

4. Wird die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Packmittel weiter veräußert, so tritt der
Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer
bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten
Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

5. Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um
20% übersteigt, wird der Auftragnehmer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl auf
Verlangen des Auftraggebers freigeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen
Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte
des Auftragnehmers zu widersprechen und den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu
benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu
versichern.


§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten
bzw. Rechtsstreitigkeiten – auch für Scheck- und Wechselklagen – ist der Ort der gewerblichen
Niederlassung des Auftragnehmers, von welcher der Auftrag bestätigt wurde. Dies gilt nur,
sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland hat.

2. Es gilt ausnahmslos deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

§ 12 Unwirksamkeit von Bestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein
oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

 

Stand 07/2022

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